Junge Stadt in alten Mauern

20. Änderung Flächennutzungsplan

Die Verbandsversammlung des Planungsverbandes Unteres Remstal hat am 20.03.2023 den Aufstellungsbeschluss für das 20. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan Unteres Remstal gefasst, sowie die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschlossen.

Die räumliche Verteilung der Änderungsbereiche ist aus dem nachfolgend abgedruckten Kartenausschnitt ersichtlich:

Mit dem 20. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan Unteres Remstal soll auf Flächen-nutzungsplanebene die planungsrechtliche Grundlage für folgende neue Vorhaben geschaffen werden:

1. Stadt Fellbach (FE 28)
„Kapelleswegle“

Ziel der Planung

In Fellbach Oeffingen sollen die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätzen für den Feuerwehrstandort realisiert werden. Zudem plant die Stadt Fellbach den Bring- und Abholverkehr für die angrenzende Kindertagesstätte, sowie die Sport- und Festhalle zu ordnen und zu sichern. Die Parkplatzfläche für die Feuerwehr liegt im westlichen Bereich einer potentiellen FFH-Mähwiese. Die restlichen Wiesenflächen und vorhandenen Gehölzstrukturen im Osten gilt es zu sichern.

Darstellung FNP 14 Darstellung FNP 14, 01.07.2021

Darstellung FNP 20 Darstellung FNP 20, 09.02.2023

2. Stadt Fellbach (FE 29)
„Kleinfeld III“

Ziel der Planung

Durch das Änderungsverfahren soll die planungsrechtliche Voraussetzung für ein neues Wohngebiet geschaffen werden. Die Fläche ist Teil der Wohnbauoffensive der Stadt Fellbach und wird derzeit als Bolzplatz genutzt.

Darstellung FNP 14 Darstellung FNP 14, 01.07.2021

Darstellung FNP 20 Darstellung FNP 20, 23.01.2023

Der Vorentwurf für das 20.Änderungsverfahren mit Planzeichnung, Begründung und Umweltbericht, sowie die benannten Anlagen liegen in der Zeit von Montag, 17.04.2023 bis einschließlich Freitag, 19.05.2023 jeweils zu den üblichen Dienststunden zur öffentlichen Einsicht und Information bei den beteiligten Verbandskommunen aus.

Während des Auslegungszeitraums können Stellungnahmen abgegeben, Anregungen vorgebracht und Einwendungen geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gem. §4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.