Junge Stadt in alten Mauern

Bodenrichtwerte

Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).

Einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität, wie zum Beispiel Grünflächen, Waldflächen, Wasserflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, können Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein; der dort angegebene Bodenrichtwert gilt nicht für diese Grundstücke (§ 15 Abs. 2 ImmoWertV).

Zur Ableitung des Bodenrichtwerts für solche Flächen kann eine Bodenrichtwertzone mit entsprechenden Grundstücksmerkmalen zum Vergleich herangezogen werden.

Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Das jeweilige Bodenrichtwertgrundstück ist frei von individuellen Merkmalen (z. B. Grunddienstbarkeiten, Baulasten, Altlasten).

Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale (zum Beispiel hinsichtlich des Erschließungszustands, des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung) sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes des betreffenden Grundstücks zu berücksichtigen.

Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Aus den Bodenrichtwerten, der Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts, der Abgrenzung und den beschreibenden Attributen können keine Rechtsansprüche, insbesondere hinsichtlich des Bauleitplanungs- und Bauordnungsrechts oder gegenüber Landwirtschaftsbehörden abgeleitet werden.

Bodenrichtwerte 2025 für Waiblingen und Korb

Der Gemeinsame Gutachterausschuss Waiblingen/Korb hat in seiner Sitzung am 26.11.2025 die Bodenrichtwerte für die Stadt Waiblingen und die Gemeinde Korb zum Stichtag 01.01.2025 beschlossen und nach den Vorschriften der §§ 192 ff Baugesetzbuch (BauGB) festgesetzt.

Die Bodenrichtwerte können hier abgerufen werden und stehen Ihnen auch im GEOPORTAL der Stadt zur Verfügung.

Das Baugesetzbuch sieht kein rechtliches Beschwerdeverfahren für Grundstückseigentümer vor, die mit der Festsetzung des Bodenrichtwerts für ihr Grundstück nicht einverstanden sind.

Bodenrichtwerte 2024 für Waiblingen und Korb

Der Gemeinsame Gutachterausschuss Waiblingen/Korb hat in seiner Sitzung am 25.11.2024 die Bodenrichtwerte für die Stadt Waiblingen und die Gemeinde Korb zum Stichtag 01.01.2024 beschlossen und nach den Vorschriften der §§ 192 ff Baugesetzbuch (BauGB) festgesetzt.

Die Bodenrichtwerte können hier abgerufen werden und stehen Ihnen auch im GEOPORTAL der Stadt zur Verfügung.

Das Baugesetzbuch sieht kein rechtliches Beschwerdeverfahren für Grundstückseigentümer vor, die mit der Festsetzung des Bodenrichtwerts für ihr Grundstück nicht einverstanden sind.

Bodenrichtwerte 2023 für Waiblingen und Korb

Der Gemeinsame Gutachterausschuss Waiblingen/Korb hat in seiner Sitzung am 26.02.2024 die Bodenrichtwerte für die Stadt Waiblingen und die Gemeinde Korb zum Stichtag 01.01.2023 beschlossen und nach den Vorschriften der §§ 192 ff Baugesetzbuch (BauGB) festgesetzt.

Die Bodenrichtwerte können hier  abgerufen werden und stehen Ihnen auch im GEOPORTAL der Stadt zur Verfügung.

Das Baugesetzbuch sieht kein rechtliches Beschwerdeverfahren für Grundstückseigentümer vor, die mit der Festsetzung des Bodenrichtwerts für ihr Grundstück nicht einverstanden sind.

Bodenrichtwerte 2022 für Waiblingen und Korb

Der Gemeinsame Gutachterausschuss Waiblingen/Korb hat in seiner Sitzung am 13.07.2022 die Bodenrichtwerte für die Stadt Waiblingen und die Gemeinde Korb zum Stichtag 01.01.2022 beschlossen und nach den Vorschriften der §§ 192 ff Baugesetzbuch (BauGB) festgesetzt.

Die Bodenrichtwerte für die Grundsteuer B können hier abgerufen werden. 

Nachfolgend die Bodenrichtwerte 2022 als Download.

Bodenrichtwerte 2022

Das Baugesetzbuch sieht kein rechtliches Beschwerdeverfahren für Grundstückseigentümer vor, die mit der Festsetzung des Bodenrichtwerts für ihr Grundstück nicht einverstanden sind.

Grundsätzlich ermittelt das zuständige Finanzamt über die Berechnungsweise „Bodenrichtwert multipliziert mit Grundstücksfläche“ den Grundsteuerwert. Dieser ersetzt den bisherigen Einheitswert.

Ein anderer Grundsteuerwert kann angesetzt werden, wenn durch ein qualifiziertes Gutachten gemäß § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz nachgewiesen wird, dass der „tatsächliche Wert des Grund und Bodens“ Ihres Grundstücks um mehr als 30% von dem durch das Finanzamt ermittelten Grundsteuerwert abweicht. Qualifiziert ist ein Gutachten, wenn dieses durch den zuständigen Gutachterausschuss, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen erstellt worden ist.

Sonderregelung für die Berücksichtigung eines Gutachtens nach § 38 Abs. 4 LGrStG; gültig für einen Übergangszeitraum bis 30. Juni 2025.

Erfolgt ein Antrag auf Ansatz eines niedrigeren Werts nach § 38 Absatz 4 LGrStG durch Vorlage eines Gutachtens erst nach dem 31. Dezember 2024, gilt dieser als vor dem 01. Januar 2025 gestellt, wenn das Gutachten bis zum 30. Juni 2025 schriftlich beauftragt wurde.

Werden Gutachten in Fällen beim Finanzamt eingereicht, in denen die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwerts noch nicht bestandskräftig sind (z. B. wegen eines zulässig eingelegten Einspruchs, eines Vorbehalts der Nachprüfung), ist der durch Gutachten nachgewiesene um mehr als 30 % niedrigere Wert unabhängig vom Zeitpunkt der Einreichung oder der Beauftragung des Gutachtens auf den angefochtenen/unter Vorbehalt gestellten Stichtag festzustellen.

Antrag auf Erstellung eines Gutachtens gemäß § 38 Absatz 4 LandesgrundsteuergesetzAuszug Gutachterausschussgebührensatzung

Bodenrichtwerte 2020 für Waiblingen und Korb

Der Gemeinsame Gutachterausschuss Waiblingen/Korb hat auf der Basis der Wertverhältnisse der Jahre 2019 und 2020 am 26. August 2021 die Bodenrichtwerte 2020 (Stichtag 31.12.2020) ermittelt und beschlossen.

Nachfolgend stehen Ihnen die Bodenrichtwertkarte 2020 als Download zur Verfügung. Die Bodenrichtwertkarte kann in allen Rathäusern kostenlos abgeholt werden.

Bodenrichtwerte 2020

Bodenrichtwerte 2018 für Waiblingen und Korb

Der Gutachterausschuss der Stadt Waiblingen hat auf der Basis der Wertverhältnisse der Jahre 2017 und 2018 am 13. September 2019 die Bodenrichtwerte 2018 (Stichtag 31.12.2018) ermittelt und beschlossen.

Bodenrichtwertkarte 2018

Die Bodenrichtwerte für Korb können auf der Homepage der Gemeinde Korb abgerufen werden.

Bodenrichtwertkarte Korb

Auskünfte zu Bodenrichtwerten erhalten Sie telefonisch und kostenfrei bei der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses Waiblingen/Korb für beide Kommunen.

Schriftliche Bodenrichtwertauskünfte

Eine einfache schriftliche Bodenrichtwertauskunft kann bei der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses Waiblingen/Korb schriftlich oder per E-Mail beantragt werden. Hierfür fällt eine Gebühr von 50 Euro an. Für jeden weiteren Bodenrichtwert werden zusätzlich 10 Euro pro Wert berechnet.

Zur Vorlage beim Finanzamt kann eine erweiterte Bodenrichtwertauskunft beantragt werden. Dabei werden die Gegebenheiten vor Ort sowie bauplanerische Aspekte bei der Bodenwertermittlung berücksichtigt. Die Gebühr für eine erweiterte Bodenrichtwertauskunft beträgt 150 Euro.