Junge Stadt in alten Mauern

Bürgerservice

Häusliche Gewalt - Platzverweis, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot und Annäherungsverbot erwirken

Bei "häuslicher Gewalt" beziehungsweise "Gewalt im sozialen Nahraum" leben gewalttätige Person und Opfer in einer Beziehung. Möglich sind verschiedene strafrechtlich bedeutsame Verhaltensweisen bis hin zu massiven Gewaltdelikten, vor allem:

  • Körperverletzung
  • Nötigung
  • Bedrohung
  • Freiheitsberaubung und Erpressung
  • Sexual- und Tötungsdelikte

Bei einem polizeilichen Wohnungsverweis muss die gewalttätige Person,

  • die gemeinsam mit dem Opfer bewohnte Wohnung und den unmittelbar angrenzenden Bereich verlassen und
  • sich für einen bestimmten Zeitraum von dort fernhalten.

Die Polizei kann die Hausschlüssel beschlagnahmen, eine Gewahrsamnahme anordnen, ein Rückkehrverbot oder einen Wohnungsverweis aussprechen. Möglich ist auch ein Annäherungsverbot, z.B. für die Umgebung

  • der gemeinsamen Wohnung,
  • des Arbeitsplatzes des Opfers oder
  • des Kindergartens und der Schule mit betroffener Kinder.

Über die Dauer des Wohnungsverweises entscheidet das Ordnungsamt beziehungsweise die Polizei im Einzelfall je nach Gefährdung. In den meisten Fällen dauert der Wohnungsverweis zwischen sieben und 14 Tagen, höchstes jedoch:

  • bei Wohnungsverweis durch die Polizei: vier Werktage
  • bei Wohnungsverweis durch das Ordnungsamt: zwei Wochen

Sie können vor Ablauf dieser Frist Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen. Das Ordnungsamt der Stadt Waiblingen kann den Wohnungsverweis dann um zwei Wochen verlängern. Bedingung ist, dass die Voraussetzungen weiter vorliegen und der Wohnungsverweis – unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der verwiesenen Person – erforderlich erscheint. Die Maßnahme endet mit

  • einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung,
  • einem gerichtlichen Vergleich oder
  • einer einstweiligen Anordnung.

Hinweis: Neben dem eigentlichen Wohnungsverweis besteht das Wohnungsverweisverfahren "Rote Karte für Gewalttäter" in Baden-Württemberg aus:

  • akuter polizeilicher Krisenintervention
  • Beratung von Opfern, Tätern und Täterinnen und möglicherweise mitbetroffenen Kindern
  • konsequenter Strafverfolgung
  • schneller Herbeiführung eines zivilrechtlichen Schutzes

Tipp: Ausführliche Informationen zum Wohnungsverweis, zu Schutz und Beratung bietet die Broschüre "Informationen zum Wohnungsverweisverfahren in Fällen häuslicher Gewalt" des Sozialministeriums. Die Broschüre steht auch auf Russisch und Türkisch zur Verfügung.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

Kontaktieren Sie in Gefahrensituationen immer die Polizei unter der Notrufnummer 110.

Im weiteren Verfahren ist das Ordnungsamt (Ortspolizeibehörde) der Gemeinde-/Stadtverwaltung zuständig, in deren Bezirk der Wohnungsverweis erforderlich wird.

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Voraussetzungen

Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis sind:

  • Es sind Tätlichkeiten zu erwarten oder eingetreten, die
    • Leib,
    • Leben,
    • Gesundheit,
    • Freiheit oder
    • sexuelle Selbstbestimmung einer anderen in der Wohnung lebenden Person beeinträchtigen.
      Beleidigungen zählen nicht dazu.
  • Der Wohnungsverweis ist für die Beseitigung der Gefahr
    • geeignet
    • erforderlich und
    • angemessen.
      Erforderlich bedeutet, dass die akute Gefahr von tätlichen Auseinandersetzungen auf eine für den Betroffenen milderer Weise, beispielsweise durch ein Gericht, nicht beseitigt werden kann.
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Verfahrensablauf

Melden Sie Tätlichkeiten oder Bedrohungen dem Ordnungsamt oder der Polizei. Verlangen Sie einen Wohnungsverweis. Beim Ordnungsamt können Sie einen Wohnungsverweis erwirken, ohne dass die Polizei bei Ihnen zuhause war.

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Erforderliche Unterlagen

keine

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

keine

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Rechtsbehelf

keiner

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Sonstiges

Das Ordnungsamt informiert alle Beteiligen über Interventionsstellen und andere Hilfseinrichtungen und verständigt diese Einrichtungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten. Sind auch Kinder von der Situation betroffen, erhält das Jugendamt eine Benachrichtigung.

Viele Opfer befinden sich in besonderen Zwangssituationen. Daher lassen sie sich oft auf eine vorschnelle Rückkehr der gewalttätigen Person ein. Wünschen Sie die vorzeitige Aufhebung des Wohnungsverweises, prüft die Behörde daher kritisch, ob diese wirklich in Ihrem Interesse ist.

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Rechtsgrundlage
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Vertiefende Informationen