Gutachtens nach § 38 Abs. 4 LGrStG
Sonderregelung für die Berücksichtigung eines Gutachtens nach § 38 Abs. 4 LGrStG; gültig für einen Übergangszeitraum bis 30. Juni 2025.
Erfolgt ein Antrag auf Ansatz eines niedrigeren Werts nach § 38 Absatz 4 LGrStG durch Vorlage eines Gutachtens erst nach dem 31. Dezember 2024, gilt dieser als vor dem 01. Januar 2025 gestellt, wenn das Gutachten bis zum 30. Juni 2025 schriftlich beauftragt wurde.
Werden Gutachten in Fällen beim Finanzamt eingereicht, in denen die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwerts noch nicht bestandskräftig sind (z. B. wegen eines zulässig eingelegten Einspruchs, eines Vorbehalts der Nachprüfung), ist der durch Gutachten nachgewiesene um mehr als 30 % niedrigere Wert unabhängig vom Zeitpunkt der Einreichung oder der Beauftragung des Gutachtens auf den angefochtenen/unter Vorbehalt gestellten Stichtag festzustellen.
Antrag auf Erstellung eines Gutachtens gemäß § 38 Absatz 4 LandesgrundsteuergesetzAuszug Gutachterausschussgebührensatzung
Antrag auf Erstellung eines Gutachtens gemäß § 38 Absatz 4 Landesgrundsteuergesetz