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Gewerbesteuer - Erklärung abgeben

Mit der Gewerbesteuer werden Gewerbebetriebe und ihre objektive Ertragskraft besteuert. Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben. Der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb abzüglich oder zuzüglich bestimmter Beträge ergibt den Gewerbetrag. Der Gewinn wird nach den Regeln des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes berechnet.

Die Einnahmen aus der Gewerbesteuer fließen an die Städte und Gemeinden.

Der Hebesatz ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. In Waiblingen beträgt der Hebesatz 360 Prozent.

Hinweis: Zu den Gewerbebetrieben zählen alle gewerblichen Unternehmen nach dem Einkommensteuergesetz. Keine Gewerbesteuer muss für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, freie Berufe und andere selbstständige Arbeiten geleistet werden.

Die Vorauszahlungsrate beträgt jeweils ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Bei der Gewerbesteuererklärung für das laufende Jahr kann sich dementsprechend eine Nachzahlung oder eine Gutschrift ergeben.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Gewerbebetrieb befindet

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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen

Unter das Gewerbesteuergesetz fällt jedes Gewerbe, soweit Sie es im Inland betreiben.

Ein Gewerbe betreiben Sie, wenn Sie

  • selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht handeln,
  • Ihre Tätigkeit nicht als Ausübung
    • der Land- und Forstwirtschaft,
    • eines freien Berufs,
    • einer anderen selbständigen Arbeit oder
    • der Verwaltung privaten Vermögens anzusehen ist und
  • Sie sich am Wirtschaftsleben werbend beteiligen.

Hinweis: Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) sind bereits aufgrund ihrer Rechtsform als Gewerbebetriebe anzusehen. Auf die Art ihrer Tätigkeit kommt es nicht an. Das Gleiche gilt für gewerblich geprägte Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG).

Personengesellschaften unterhalten nur einen einzigen Gewerbebetrieb. Übt eine Personengesellschaft neben der gewerblichen noch eine andere Tätigkeit aus, gilt diese auch als gewerbliche Tätigkeit.

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Verfahrensablauf

Die Gewerbesteuererklärung müssen Sie beim zuständigen Finanzamt einreichen. Zuständig ist das Finanzamt des Gewerbesitzes.

Tipp: Die Formulare zur Gewerbesteuer finden Sie im Onlineangebot der Steuerverwaltung.

Als ersten Schritt berechnet das zuständige Finanzamt den Steuermessbetrag. Dieser beträgt seit dem Jahr 2008 einheitlich für alle Gewerbebetriebe 3,5 Prozent des Gewerbeertrags. Bei natürlichen Personen sowie Personengesellschaften ist der Gewerbeertrag vorher um den Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro zu kürzen.

Danach wird der ermittelte Steuermessbetrag von der zuständigen Stadt oder Gemeinde mit einem sogenannten "Hebesatz" multipliziert. Die Stadt oder Gemeinde, in der sich der Gewerbesitz befindet, setzt die Gewerbesteuer fest. Der Hebesatz ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. In Waiblingen beträgt der Hebesatz 360 Prozent.

Hinweis: Es gibt Gewerbebetriebe mit mehreren Niederlassungen in unterschiedlichen Städten und Gemeinden. Bei diesen wird der Steuermessbetrag nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Städte und Gemeinden aufgeteilt. Die Gewerbesteuer wird dann in Teilbeträgen von den einzelnen Städten und Gemeinden erhoben.

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Erforderliche Unterlagen

sofern noch nicht mit anderen Steuererklärungen eingereicht: Gewinnermittlung

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Frist/Dauer

Die Gewerbesteuererklärung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr müssen Sie jährlich bis zum 31. Mai beim Finanzamt abgeben.

Sie müssen vierteljährlich zu folgenden Terminen eine Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer leisten:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November
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Kosten/Leistung

Es entstehen keine Verfahrenskosten.

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Rechtsbehelf

keine

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Sonstiges

Weitere Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.

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Rechtsgrundlage
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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu