Junge Stadt in alten Mauern

Bürgerservice

Kleinen Waffenschein beantragen

Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.

Den "Kleinen Waffenschein" benötigen Sie, wenn Sie bei sich führen wollen:

  • eine Schreckschusswaffe,
  • eine Reizstoffwaffe oder
  • eine Signalwaffe mit PTB-Kennzeichnung

Der Begriff "Führen" bedeutet nach dem Waffengesetz: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb

  • der eigenen Wohnung,
  • der eigenen Geschäftsräume,
  • des eigenen befriedeten Besitztums (z.B. eingezäuntes Grundstück) oder
  • einer Schießstätte.

Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.

Auch erlaubnisfreie Waffen und Munition müssen Sie ordnungsgemäß aufbewahren.

Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die Kreispolizeibehörden

Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort:

  • das Landratsamt,
  • die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft
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Voraussetzungen

Voraussetzungen für den Kleinen Waffenschein sind:

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Zuverlässigkeit
  • persönliche Eignung
    Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Sie beispielsweise nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie
    • geschäftsunfähig,
    • alkoholabhängig oder
    • psychisch krank sind.
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Verfahrensablauf

Sie dürfen den Kleinen Waffenschein persönlich während den Öffnungszeiten im Marktdreieck 3. OG - Polizeibehörde und Straßenverkehr beantragen. Hierfür muss kein Termin vereinbart werden. Den Antrag erhalten Sie auch bei Ihrer persönlichen Vorsprache.

Für Rückfragen sind wir während unseren Sprechzeiten per Telefon erreichbar. Gerne beantworten wir Ihre Fragen auch per E-Mail.

Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie folgende Auskünfte ein:

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
  • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
  • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
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Erforderliche Unterlagen
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
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Kosten/Leistung

Die Höhe der Gebühr beträgt bei Austellung 50,00 Euro.

Stand 01.01.2014

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Sonstiges

Der "Kleine Waffenschein" ist nicht befristet.

Auch wenn Sie erlaubnisfreie Waffen oder Munition besitzen, müssen Sie alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, dass

  • diese Gegenstände nicht abhanden kommen oder
  • andere Personen sie nicht unerlaubt an sich nehmen.
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Rechtsgrundlage
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Satzung
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Broschüre