Bürgerservice
Liegenschaftskataster - Errichtung eines Gebäudes melden
die untere Vermessungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt
Untere Vermessungsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Grundstück liegt, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Sie müssen die Errichtung des Gebäudes bei der Vermessungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, formlos anzeigen. Teilen Sie dabei dem zuständigen Landratsamt Rems-Murr-Kreis die Fertigstellung des Bauvorhabens sowie die Höhe der Baukosten mit.
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Anzeige nach Errichtung
Gegen einen Verwaltungsakt kann Widerspruch eingelegt werden.
keine
Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG)
- § 5 Liegenschaftsvermessung
- § 18 Pflichten