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Bürgerservice

Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen

Dadurch erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.

Die zuständige Stelle prüft weniger als in anderen Verfahren.

Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zusätzlich beantragen. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen. Die beantragte Baugenehmigung kann sie dagegen wegen eines Verstoßes gegen nicht im vereinfachten Verfahren zu prüfende Vorschriften in der Regel nicht ablehnen.

Die Baugenehmigung erlischt automatisch, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Dreijahresfrist kann verlängert werden.

^
Mitarbeiter
  • Bauverständige
    Frau Feierabend
  • Bauverständige
    Frau Hamdan
  • Bauverständige
    Frau Horst-Rößle
  • Bauverständige
    Frau Kübler
  • Bauverständige
    Frau Malejka
  • IC Bauen
    Frau Piechotta
  • IC-Bauen
    Frau Schönfeldt-Laible
  • IC-Bauen
    Frau Zeyer
^
Team
  • IC Bauen
^
Formulare & Online-Prozesse
  • PDF-Formular zum Ausdrucken Antrag auf Herstellung oder Änderung von Hausanschlusskanälen
  • Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Baubeschreibung
  • Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Baubeschreibung bei Nutzungsänderung oder Baumaßnahmen geringen Umfangs
  • Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Bauleiterbestellung
  • PDF-Formular zum Ausdrucken Bautätigkeitsstatistik
  • PDF-Formular zum Ausdrucken Merkblatt Der digitale Bauantrag
  • PDF-Formular zum Ausdrucken Standsicherheitsnachweiserklärung
  • Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
^
Voraussetzungen
  • Sie planen eines der folgenden Bauvorhaben:
    • Wohngebäude,
    • freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
    • freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
    • Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
    • sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
    • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
    • Nebengebäude und Nebenanlagen für die zuvor genannten Vorhaben wie z.B. Garagen

und

  • Sie wollen oder können kein Kenntnisgabeverfahren durchführen, weil Sie das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans errichten oder von Vorschriften abweichen wollen.
  • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau wie z.B. ein Hochhaus oder Krankenhaus.
^
Verfahrensablauf

Sie als Bauherr müssen den Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen, in der sich das Grundstück befindet. Sie benötigen den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren". Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus, beziehungsweise steht auch zum Download zur Verfügung. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

Hinweis: Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherr und vom Entwurfsverfasser (in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein.

Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mitgeteilt.

Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten sie die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt werden.

Die Baurechtsbehörde überprüft in erster Linie folgende Bestimmungen:

  • Die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan oder anderen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, in welcher Weise Ihr Grundstück bebaubar ist. Hier finden Sie beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur zulässigen Anzahl der Geschosse und zur zulässigen Dachform.
  • Die Einhaltung der Abstandsvorschriften.
  • Die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt. Im Außenbereich befindet sich ein Vorhaben, wenn es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt.
  • Wenn es sich um ein Bauvorhaben im Außenbereich handelt (z.B. bauliche Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes) werden im vereinfachten Genehmigungsverfahren weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften geprüft, wie beispielsweise Bestimmungen des Naturschutzrechts.

Die Baurechtsbehörde hört berührte Stellen, wenn das Vorhaben im Außenbereich liegt oder wenn andere Rechtsbereiche Anforderungen an eine Baugenehmigung stellen. Wenn die erforderlichen Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde. Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.

^
Erforderliche Unterlagen
  • Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
  • weitere Bauvorlagen, in der Regel:
    • Lageplan
    • Bauzeichnungen
    • Baubeschreibung. Nutzen Sie das Formular Baubeschreibung.
    • Darstellung der Grundstücksentwässerung
    • eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
    • technische Angaben zu Feuerungsanlagen. Nutzen Sie das dafür vorgesehene Formular.
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau

Bitte beachten Sie ab 01.01.2022 das Merkblatt "Der digitale Bauantrag".

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Kosten/Leistung

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde. Die genaue Höhe der Gebühr kann erst nach Antragstellung berechnet werden.

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Online-Verfahren

Baugenehmiung im vereinfachten Verfahren online beantragen

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Sonstiges

Wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Architekten, Ihre Wohnungsbaugesellschaft oder die zuständige Stelle.

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Rechtsgrundlage
  • § 2 Landesbauordnung (LBO) (Erklärung der Begriffe bauliche Anlagen, Gebäude, Wohngebäude, Gebäudeklassen)
  • § 43 Landesbauordnung (LBO) (Entwurfsverfasser)
  • § 52 Landesbauordnung (LBO) (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)
  • § 53 Landesbauordnung (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
  • § 55 Landesbauordnung (LBO) (Nachbarbeteiligung)
  • § 58 Landesbauordnung (LBO) (Baugenehmigung)
  • § 59 Landesbauordnung (LBO) (Baubeginn)
  • § 67 Landesbauordnung (LBO) (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)
  • § 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
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Satzung
  • Verwaltungsgebührensatzung (969-1 / 2022-01-01)
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Zugehörigkeit zu
  • Abteilung: Baurecht
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verwandte Dienstleistungen
  • Baukontrolle

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  • Kurze Straße 33
  • 71332 Waiblingen
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