Bürgerservice
Wohnraumförderung - Förderung von selbst genutztem Wohneigentum beantragen
- in Landkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Landratsamt
- in Stadtkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Bürgermeisteramt des Bauortes
Sie müssen die Förderung beim zuständigen Landratsamt Rems-Murr-Kreis beantragen. Dort müssen Sie auch den Förderantrag zusammen mit dem Antrag auf ein KfW-Darlehen zur energetischen Sanierung und der „Bestätigung zum Antrag“ der KfW einreichen.
Dem Antrag müssen Sie einige Unterlagen beifügen. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie auf dem Vordruck 9010 auf der Homepage der L-Bank.
Gegen die Ablehnung einer Förderzusage durch die L-Bank können Sie Widerspruch einlegen.
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Ein Rechtsanspruch kann erst durch eine Förderzusage der Bewilligungsstelle (L-Bank) begründet werden.
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zum Förderprogramm Wohnungsbau Baden-Württemberg 2022 (VwV-Wohnungsbau BW 2022)
- Erlass zur Anpassung des Finanzierungsangebots in der sozialen Förderung selbst genutzten Wohneigentums aufgrund Veränderung des Marktzinsniveaus
- Einkommensgrenzen in der Wohnraumförderung
- Erlass Änderung berücksichtigungsfähiger Baukosten u. Sockelbeiträge; Änderung Belastungstabelle für Darlehensnehmer
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Hinweise des Wirtschaftsministeriums zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes
- Durchführungshinweise des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz (DH-LWoFG)