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Städtebauliche Sanierung

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind im Baugesetzbuch (BauGB), zweites Kapitel, erster Teil §§ 136 bis 164b geregelt.

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind nach § 136 BauGB Maßnahmen in Stadt und Land, durch die ein Gebiet (Sanierungsgebiet) zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet werden soll. Die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung muss im öffentlichen Interesse liegen.
Die Sanierung wird mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen frühzeitig erörtert. Dabei soll die Mitwirkung bei der Sanierung angeregt und im Rahmen der Möglichkeiten beraten werden.

Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde (§140 BauGB). Sie umfasst:
  • die vorbereitenden Untersuchungen
  • die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
  • die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung
  • die städtebauliche Planung, hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder die Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist
  • die Erörterung der beabsichtigten Sanierung
  • die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplanes
  • einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes durchgeführt werden.
Die Sanierungssatzung ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 143 Abs. 1 BauGB). Dem Grundbuchamt teilt die Gemeinde die rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit. Dabei werden alle betroffenen Grundstücke im Einzelnen aufgeführt (§ 143 Abs. 2. BauGB). Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk)

Eine Sanierung kann nach § 142 Absatz 1 und 3 BauGB im umfassenden Regelverfahren oder im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Absatz 4 BauGB durchgeführt werden. Die Vorschriften des dritten Abschnittes sind anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird.

Sanierungsgebiete in Waiblingen:
  • Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes  "Neue Ortsmitte Neustadt" vom 18.06.2020, amtliche Bekanntmachung am 25.06.2020 (Regelverfahren).
  • Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Kernstadt II" vom 22.08.2008, Amtliche Bekanntmachung am 09.10.2008 (vereinfachtes Verfahren)
  • Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Kernstadt III" vom 22.08.2008, Amtliche Bekanntmachung am 09.10.2008 (vereinfachtes Verfahren)
  • Satzung über die förmliche Festlegung der Erweiterung des Sanierungsgebietes "Kernstadt III" vom 27.10.2015, Amtliche Bekanntmachung am 26.11.2015 (vereinfachtes Verfahren)
  • Förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes "Waiblingen-Süd", Planbereich 03, Gemarkung Waiblingen vom 01.03.2007, Amtliche Bekanntmachung am 08.03.2007 (Regelverfahren) Aufhebung des Sanierungsgebietes "Waiblingen-Süd" mit Satzung vom 18.06.2020, amtliche Bekanntmachung am 25.06.2020.
  • Dokumentation Soziale Stadt Waiblingen-Süd
  • Förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes "Ortskern Beinstein", Planbereich 13, Gemarkung Beinstein vom 19.07.2007, Amtliche Bekanntmachung am 09.08.2007 und Änderung der Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes "Ortskern Beinstein" vom 06.10.2011, Amtliche Bekanntmachung am 27.10.2011 (vereinfachtes Verfahren). Aufhebung des Sanierungsgebietes "Ortskern Beinstein" mit Satzung vom 26.11.2019, amtliche Bekanntmachung am 05.12.2019.
  • Amtliche Bekanntmachung
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Mitarbeiter
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Erforderliche Unterlagen
Sie sollten Angaben zum entsprechenden Grundstück ( z.B. Gemarkung, Flur- und Grundstücksnummer) mitbringen
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Kosten/Leistung
Für die Einsichtnahme wird keine Gebühr verlangt.
Für Kopien entstehen folgende Kosten.
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Zugehörigkeit zu