Junge Stadt in alten Mauern

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Alters- und Ehejubiläen

Alters- und Ehejubilare
 
Nach § 50 Abs. 2 des am 01.11.2015 in Kraft getretenen neuen Bundesmeldegesetzes dürfen die folgenden Daten von Altersjubilaren weitergegeben werden:
Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift und Datum und Art des Jubiläums.  
 
Die Stadt Waiblingen veröffentlicht im Amtsblatt ab dem 80. Geburtstag sowie jeden weiteren 5. Geburtstag (85, 90, 95), diese Daten werden ebenfalls an die Presse und die Kirchen zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt. Eine Weitergabe der Anschrift erfolgt nicht.
Die „ungeraden“ Geburtstage dürfen künftig erst ab dem 100. Geburtstag veröffenlicht werden.
Ehejubiläen dürfen erst ab der Goldenen Hochzeit und dann nur in Fünferschritten, veröffentlicht werden.
Betroffene Personen haben das Recht, dieser Datenübermittlung zu widersprechen. Eine neue Erklärung ist erforderlich, wenn bereits früher eine solche Erklärung ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Jubiläum abgegeben worden ist.
Der Widerspruch kann schriftlich beim Bürgerbüro der Stadt Waiblingen, Kurze Straße 33, 71332 Waiblingen, eingereicht werden. Wer von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch machen will, wird gebeten, dies spätestens zwei Wochen vor dem Tag des Jubiläums zu tun.
Entsprechend obiger Aufzählung der zulässigen Daten darf nur noch der Familienname zur Veröffentlichung weitergegeben werden, nicht mehr der Geburtsname.

Neu ist auch die Regelung, dass bei Personen, die in Senioren- oder Pflegeeinrichtungen gemeldet sind, ein Sperrvermerk eingetragen wurde, wodurch eine automatische Veröffentlichung somit nicht mehr erfolgen darf.
 
 

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  • Sekretariat Fachbereich Büro Oberbürgermeister, Städtepartnerschaften, Alters- und Ehejubiläen
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