Junge Stadt in alten Mauern

Bürgerservice

Schornsteinfeger

Das Regierungspräsidium Stuttgart entscheidet landesweit über die Besetzung von insgesamt 926 Kehrbezirken. Die Landratsämter und Stadtverwaltungen der Stadtkreise sind zuständig für die Einteilung der Kehrbezirke.

Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, ihre kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht durch den zuständigen Schornsteinfegerbetrieb (bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger) reinigen und überprüfen zu lassen. Die Anforderungen sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung des Wirtschaftsministeriums festgelegt.

Die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise sind der richtige Ansprechpartner bei Beschwerden über bevollmächtigte Bezirksschornsteinfege, Verweigerung von Schornsteinfegerarbeiten und Gebührenfragen. Sie sind ferner zuständig für das Beitreiben rückständiger Schornsteinfegergebühren und das Anordnen von Zwangskehrungen.

Im Bereich der Schornsteinfeger wird die Stadt (der Fachbereich Bürgerdienste Bauen und Umwelt, Abteilung Baurecht) grundsätzlich erst dann tätig, wenn die vom Schornsteinfeger festgestellten Mängel nicht innerhalb der von diesem festgesetzten Frist behoben worden sind und ihm die Erledigung mitgeteilt worden ist. Dann nämlich werden die nicht erledigten Mängelberichte an den Fachbereich Bürgerdienste Bauen und Umwelt, Abteilung Baurecht als zuständige untere Baurechtsbehörde weitergeleitet. Von dort erhalten die Grundstückseigentümer zunächst eine kostenfreie Aufforderung mit erneuter Fristsetzung, bis wann die Mängel behoben werden müssen. Erst dann folgen weitere Anschreiben und Anordnungen, die jeweils mit Gebühren verbunden sind.

Grundsätzlich gilt jedoch: Die vom Schornsteinfeger festgestellten Mängel sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist vom Eigentümer des betroffenen Gebäudes bzw. der Wohnung zu beheben und dies ist dem Schornsteinfeger mitzuteilen. Eine Übertragung auf Dritte ist nicht möglich, eine Vergabe an eine Fachfirma befreit also nicht von der Pflicht, die Erledigung mitzuteilen.


Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger von Waiblingen (bBSM)



Kehrbezirk...:





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