Sie kehren aus dem Ausland zurück?
Das müssen Sie beachten!
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
- Zu der Verordnung sowie weiterreichende Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen gelangen Sie hier
Wie muss ich mich verhalten, wenn ich aus dem Ausland nach Waiblingen komme?
Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland einreisen und sich innerhalb von 10 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen, sind gesetzlich verpflichtet, sich nach der Einreise 14 Tage lang abzusondern. Dies gilt auch, wenn das Reiseziel erst während der Reise zu einer Art des Risikogebiets (Risiko-, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet) wird. Die internationalen Risikogebiete werden auf der Webseite des Robert Koch-Instituts veröffentlicht.
Den genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
Rückreise aus Risikogebieten: Melde- und Quarantänepflicht
Wo muss ich mich melden?
Damit die Einhaltung der Quarantäne kontrolliert werden kann, müssen Sie eine
ausfüllen. Als Nachweis erhalten Sie eine Bestätigung im PDF-Format, welche Sie auf Aufforderung dem Beförderer oder bei einer eventuellen Einreisekontrolle beim Grenzübertritt in elektronischer Form oder ausgedruckt vorzeigen müssen. Ihre Reise- und Kontaktdaten werden über das Gesundheitsamt an die Abteilung Infektionsschutz der Stadt Waiblingen als zuständige Behörde weitergeleitet.
Für Fragen von Reiserückkehrern, die innerhalb der Stadt Waiblingen wohnhaft sind, wurden die E-Mail-Adressen
eingerichtet. Bitte kommen Sie nicht persönlich ins Rathaus, es gilt die häusliche Quarantäne. Beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit Covid-19 hinweisen, ist die städtische Abteilung Infektionsschutz, Telefon 07151 5001-2518, hierüber unverzüglich zu informieren.
Eine Befreiung von der Quarantänepflicht kann sich durch einen vollständigen Impfnachweis oder ein Genesenennachweis ergeben. Die Verkürzung oder Befreiung gilt nur für Hochinzidenzgebiete und nicht für Virusvariantengebiete.
Wo kann man sich testen lassen?
Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg und die Koordinierungsstelle Telemedizin Baden-Württemberg haben die Teststellen auf einer interaktiven Karte zusammengefasst. Dort finden Sie auch Hinweise, unter welchen Voraussetzungen Sie sich wo testen lassen können:
Über die weltweite Verbreitung des Corona-Virus' informiert die Weltgesundheitsorganisation (WHO) ebenfalls mit einem interaktiven Angebot.
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Über die Fallzahlen in Europa informiert das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) mit einer Liste.
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Welche Reisebeschränkungen in andere Länder gibt es derzeit?
- Die geltende weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amts: klicken Sie hier
Bitte informieren Sie sich, falls Sie eine Auslandsreise planen, vorab über die Einreiseregelungen Ihres Gastlandes. Mehr Informationen dazu erhalten Sie beim Auswärtigen Amt.
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Was muss ich beachten, wenn ich nach der Einreise wegen des Corona-Virus' nicht wieder ausreisen kann?
- Informieren Sie sich regelmäßig bei Ihrer zuständigen Botschaft. Wenn Sie mit einem Schengen-Visum oder ohne Visum eingereist sind, melden Sie sich bitte per E-Mail unter
corona-einreise@waiblingen.de oder telefonisch unter 07151 5001-2518.