Junge Stadt in alten Mauern

Geschlechtseintrag und Vorname nach dem Selbstbestimmungsgesetz ändern

Am 1. November 2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Transsexuellen Gesetz sowie die Erklärungsregelungen für intersexuelle und nichtbinäre Personen nach § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG).

Mit dem SBGG haben Sie die Möglichkeit, durch einfache Erklärung gegenüber dem  Standesamt die bisher im Geburten‐ oder Eheregister eingetragene Geschlechtsangabe und Ihre(n) Vornamen zu ändern.

Zuständige Stelle:

Standesamt Waiblingen

Voraussetzungen:

Jede Person kann ihren Geschlechtseintrag in den Personenstandsregistern und ihre(n) Vornamen ändern.

Bei minderjährigen Personen ist die Beteiligung des/der gesetzlichen Vertreter(s) notwendig, bei unter Betreuung stehenden Personen die des Betreuers/der Betreuerin und des Betreuungsgerichts.

Folgende Geschlechtseinträge sind möglich:

  • männlich
  • weiblich
  • divers
  • ohne Eintragung

Sie können das Verfahren frühestens am 01.08.2024 einleiten. Melden Sie dazu Ihren Änderungswunsch mindestens drei, maximal sechs Monate vor der Erklärung bei dem Standesamt an, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll.

Sind Sie ausländische(r) Staatsangehörige(r), die/der

  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
  • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und halten sich rechtmäßig im Inland auf oder
  • eine blaue Karte EU besitzt, können Sie die Erklärung abgeben.

Verfahrensablauf:

Die gewünschten Erklärungen über die Änderung des Geschlechtseintrags und des/der Vornamen(s) melden Sie bitte ab 01.08.2024 mittels Vordruck auf elektronischem Wege bei dem Standesamt an, bei dem Sie die Erklärung abgeben wollen. Sie erhalten dann eine Eingangsbestätigung.

Die Erklärungen können frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Anmeldung persönlich beim Standesamt abgegeben werden.

Das Standesamt, das Ihren Geburtseintrag führt (mangels eines solchen, Ihren Eheeintrag), ist für die wirksame Entgegennahme der Erklärung zuständig. Wird für Sie kein deutsches Personenstandsregister geführt, ist Ihr Wohnsitzstandesamt zuständig.

Das zuständige Standesamt stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die Erklärung oder eine neue Geburts‐ und/oder Eheurkunde aus.

Hinweis:

  • Mit der Abgabe der Erklärung haben Sie zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und Ihnen die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.
  • Der/Die neue(n) Vorname(n) muss/müssen der gewünschten Geschlechtsangabe entsprechen.
  • Vor Ablauf eines Jahres nach Abgabe der wirksamen Erklärung ist eine erneute Erklärung nicht zulässig (Ausnahme: bei Minderjährigen oder Personen mit Betreuer).
  • Wünschen Sie als Geschlechtseintrag „divers“ oder ohne Eintragung, wird auf Art. 2 SBGG (§ 4 Passgesetz‐neu) verwiesen.

Erforderliche Unterlagen:

Für die Erklärungen über die Änderung des Geschlechtseintrags und des/der Vornamen(s) legen Sie bitte vor:

  • gültigen Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • bei ausländischen Staatsangehörigen: gültigen Aufenthaltstitel
  • erweiterte Meldebescheinigung bei Wohnsitz außerhalb von Waiblingen
  • aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, alternativ dazu Geburtsurkunde und Bescheinigung über die ggf. bereits erfolgte letzte Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
  • wenn kein deutsches Geburtenregister vorhanden ist: aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Ehe‐ bzw. Lebenspartnerschaftsregister, alternativ dazu Ehe‐ bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde und Bescheinigung über die ggf. bereits erfolgte letzte Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
  • ggf. aktuelle Geburtsurkunde von Kindern

Ob darüber hinaus im Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt werden oder Fragen zu klären sind, wird das Standesamt direkt mit der betreffenden Person kommunizieren.

Formulare:

Anmeldung einer Erklärung nach dem Selbstbestimmungsrecht SBGG

Gebühren:

Bescheinigung für die namensrechtliche Erklärung, wenn diese von einem anderen deutschen Standesamt beurkundet wurde.

Kosten: 20 Euro

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 PStG‐DVO

Namensrechtliche Erklärung

Kosten: 40 Euro

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 PStG‐DVO

Rechtsgrundlage:

Gesetz über die Selbstbestimmung im Bezug auf den Geschlechtseintrag SBGG

Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften - Bundesgesetzblatt

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