Junge Stadt in alten Mauern

Gesetze

Wärmegesetze

1. EWärmeG/Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz für bestehende Wohngebäude und Nicht-wohngebäude

 
Zum 1. Juli 2015 trat das neue das Erneuerbare-Wärme-Gesetz für bestehende Wohngebäude und Nichtwohngebäude (EWärmeG) in Kraft. Es gilt nun auch für Nichtwohngebäude.

Die wichtigsten Neuerungen werden hier beschrieben:
 
Beim Austausch der Heizungsanlage muss ein Anteil an erneuerbaren Energien von 15 Prozent gewährleistet werden, zum Beispiel durch:

  • 0,07 m² Solarkollektorfläche/m² Nutzfläche
  • Photovoltaikanlage 0,02 kWp pro m² Wohnfläche
  • Heizkessel für feste Biomasse
  • Einzelraumfeuerung für feste Biomasse (30 Prozent der Wohnfläche muss überwiegend beheizt sein)
  • Wärmepumpe mit Leistungszahl mindestens 3,5
  • Kraft-Wärme-Kopplung (mindestens 15 kWh pro m² Wohnfläche)
  • Wärmenetzanschluss (50 Prozent Kraft-Wärme-Kopplung oder min. 15 Prozent erneuerbare Energien oder Abwärme)

Teilerfüllungsoptionen

  • Durch Biogas oder Bioölnutzung
  • Wärmedämm-Maßnahmen an Dach, Fassade und Kellerdecke
  • Gesamtsanierung
  • Einen energetischen Sanierungsfahrplan

Hier finden Sie die Erfüllungsoptionen für Nichtwohngebäude.
 
Das Gesetz erlaubt an vielen Stellen, bereits durchgeführte Maßnahmen anzurechnen wie zum Beispiel bestehende Solaranlagen oder sehr gute Wärmedämmung.

2. EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) für Neubauten

Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien (EE) im Wärmebereich - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - stellt einen wichtigen Baustein im Fördersystem für erneuerbare Energien dar. Es ist am 1.1.2009 in Kraft getreten.

Höhe und Pflichten der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch

Wieviel EEG-Umlage muss bei Eigenverbrauch gezahlt werden? Welche Meldepflichten muss ich einhalten?