Bodenrichtwerte
Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).
Einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität, wie zum Beispiel Grünflächen, Waldflächen, Wasserflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, können Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein; der dort angegebene Bodenrichtwert gilt nicht für diese Grundstücke (§ 15 Abs. 2 ImmoWertV).
Zur Ableitung des Bodenrichtwerts für solche Flächen kann eine Bodenrichtwertzone mit entsprechenden Grundstücksmerkmalen zum Vergleich herangezogen werden.
Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Das jeweilige Bodenrichtwertgrundstück ist frei von individuellen Merkmalen (z. B. Grunddienstbarkeiten, Baulasten, Altlasten).
Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale (zum Beispiel hinsichtlich des Erschließungszustands, des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung) sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes des betreffenden Grundstücks zu berücksichtigen.
Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Aus den Bodenrichtwerten, der Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts, der Abgrenzung und den beschreibenden Attributen können keine Rechtsansprüche, insbesondere hinsichtlich des Bauleitplanungs- und Bauordnungsrechts oder gegenüber Landwirtschaftsbehörden abgeleitet werden.
Bodenrichtwerte 2024 für Waiblingen und Korb
Der Gemeinsame Gutachterausschuss Waiblingen/Korb hat in seiner Sitzung am 25.11.2024 die Bodenrichtwerte für die Stadt Waiblingen und die Gemeinde Korb zum Stichtag 01.01.2024 beschlossen und nach den Vorschriften der §§ 192 ff Baugesetzbuch (BauGB) festgesetzt.
Die Bodenrichtwerte können hier hier abgerufen werden und stehen Ihnen auch im GEOPORTAL der Stadt zur Verfügung.
Das Baugesetzbuch sieht kein rechtliches Beschwerdeverfahren für Grundstückseigentümer vor, die mit der Festsetzung des Bodenrichtwerts für ihr Grundstück nicht einverstanden sind.
Bodenrichtwerte 2023 für Waiblingen und Korb
Der Gemeinsame Gutachterausschuss Waiblingen/Korb hat in seiner Sitzung am 26.02.2024 die Bodenrichtwerte für die Stadt Waiblingen und die Gemeinde Korb zum Stichtag 01.01.2023 beschlossen und nach den Vorschriften der §§ 192 ff Baugesetzbuch (BauGB) festgesetzt.
Die Bodenrichtwerte können hier abgerufen werden und stehen Ihnen auch im GEOPORTAL der Stadt zur Verfügung.
Das Baugesetzbuch sieht kein rechtliches Beschwerdeverfahren für Grundstückseigentümer vor, die mit der Festsetzung des Bodenrichtwerts für ihr Grundstück nicht einverstanden sind.
Bodenrichtwerte 2022 für Waiblingen und Korb
Der Gemeinsame Gutachterausschuss Waiblingen/Korb hat in seiner Sitzung am 13.07.2022 die Bodenrichtwerte für die Stadt Waiblingen und die Gemeinde Korb zum Stichtag 01.01.2022 beschlossen und nach den Vorschriften der §§ 192 ff Baugesetzbuch (BauGB) festgesetzt.
Die Bodenrichtwerte für die Grundsteuer B können hier abgerufen werden.
Nachfolgend die Bodenrichtwerte 2022 als Download.
Das Baugesetzbuch sieht kein rechtliches Beschwerdeverfahren für Grundstückseigentümer vor, die mit der Festsetzung des Bodenrichtwerts für ihr Grundstück nicht einverstanden sind.
Auf der Grundlage der Feststellungserklärung ermittelt das Finanzamt den Grundsteuerwert, welcher den bisherigen Einheitswert ersetzt. Ein anderer Grundsteuerwert kann angesetzt werden, wenn durch ein qualifiziertes Gutachten gemäß § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz nachgewiesen wird, dass der „tatsächliche Wert des Grund und Bodens“ Ihres Grundstücks um mehr als 30% von dem durch das Finanzamt ermittelten Grundsteuerwert abweicht. Qualifiziert ist ein Gutachten, wenn dieses durch den zuständigen Gutachterausschuss, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen erstellt worden ist. Der Antrag kann bis zum 30.06.2025 gestellt werden. Ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid ist dafür nicht notwendig. Nach dem 30.06.2025 gestellte Gutachtenanträge werden erst für die jeweils nächste Wertfortschreibung herangezogen.
Bodenrichtwerte 2020 für Waiblingen und Korb
Der Gemeinsame Gutachterausschuss Waiblingen/Korb hat auf der Basis der Wertverhältnisse der Jahre 2019 und 2020 am 26. August 2021 die Bodenrichtwerte 2020 (Stichtag 31.12.2020) ermittelt und beschlossen.
Nachfolgend stehen Ihnen die Bodenrichtwertkarte 2020 als Download zur Verfügung. Die Bodenrichtwertkarte kann in allen Rathäusern kostenlos abgeholt werden.
Bodenrichtwerte 2018 für Waiblingen und Korb
Der Gutachterausschuss der Stadt Waiblingen hat auf der Basis der Wertverhältnisse der Jahre 2017 und 2018 am 13. September 2019 die Bodenrichtwerte 2018 (Stichtag 31.12.2018) ermittelt und beschlossen.
Die Bodenrichtwerte für Korb können auf der Homepage der Gemeinde Korb abgerufen werden.
Bodenrichtwertkarte Korb
Auskünfte zu Bodenrichtwerten erhalten Sie telefonisch und kostenfrei bei der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses Waiblingen/Korb für beide Kommunen.
Schriftliche Bodenrichtwertauskünfte
Eine einfache schriftliche Bodenrichtwertauskunft kann bei der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses Waiblingen/Korb schriftlich oder per E-Mail beantragt werden. Hierfür fällt eine Gebühr von 20 Euro an. Für jeden weiteren Bodenrichtwert werden zusätzlich 5 Euro pro Wert berechnet.
Zur Vorlage beim Finanzamt kann eine erweiterte Bodenrichtwertauskunft beantragt werden. Dabei werden die Gegebenheiten vor Ort sowie bauplanerische Aspekte bei der Bodenwertermittlung berücksichtigt. Die Gebühr für eine erweiterte Bodenrichtwertauskunft beträgt 100 Euro.