Flächennutzungsplanung
PUR_FNP_19_240516_rechtswirksam.pdfFlächennutzungsplanung befasst sich mit den generellen räumlichen Planungs- und Entwicklungszielen einer Gemeinde.
Der Flächennutzungsplan (FNP) beinhaltet die Darstellung der beabsichtigten Art der Bodennutzung und stellt wichtige Standortentscheidungen zusammenhängend für das gesamte Stadtgebiet dar z.B. durch die Festlegung von Wohnbauflächen, gemischten und gewerblichen Bauflächen, Grünflächen, Verkehrsflächen, Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, Erholungsflächen, Flächen für den Natur- und Landschaftsschutz sowie Flächen für Ver- und Entsorgungseinrichtungen und Gemeinbedarfseinrichtungen.
Der Flächennutzungsplan beinhaltet den planerischen Willen einer Gemeinde und macht Vorgaben für die zukünftige Inanspruchnahme von Flächen. Unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Bedürfnisse der Gemeinde soll er eine durch kleinräumige und isolierte Planungen nicht ausreichend gesteuerte Siedlungsentwicklung verhindern und vielmehr in der Gesamtschau die verschiedensten Flächennutzungsansprüche im Sinne einer sozialgerechten Bodennutzung koordinieren und integrieren.
Damit ist der FNP das zentrale Steuerungsinstrument und Grundlage für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung. Wichtige Bedeutung hat der FNP bei der Beurteilung der Zulässigkeit bestimmter (privilegierter) Vorhaben im Außenbereich, also außerhalb der bebauten Siedlungsbereiche.
Der Flächennutzungsplan hat die übergeordneten Ziele der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung zu beachten. Er ist neben dem sog. Bebauungsplan (Verbindlicher Bauleitplan) Teil einer zweistufigen Bauleitplanung und bildet als vorbereitender Bauleitplan das gesamte Stadtgebiet mit seinen Ortschaften ab.
Der FNP besteht aus einem zeichnerischen Teil mit einem Maßstab üblicherweise 1:10.000 und einer textlichen Begründung. Seine Darstellung ist nicht parzellenschaf, das heißt sie ist unabhängig von Flurstückgrenzen. Beim FNP handelt es sich um einen so genannten behördenverbindlichen Plan. Seine Inhalte sind bindend für die Aufstellung nachgeordneter Planwerke der Gemeinde.
Mit dem Feststellungsbeschluss durch den Gemeinderat und der Genehmigung durch das Regierungspräsidium wird der FNP zur verbindlichen Grundlage für das planerische Handeln der Stadt und Grundlage für die darauf aufbauende verbindliche zweite Stufe der Bauleitplanung, dem Bebauungsplan.
Planungsverband Unteres Remstal (PUR)
Das Baugesetzbuch (BauGB) empfiehlt in § 204 die Aufstellung gemeinsamer Flächennutzungspläne benachbarter Gemeinden, wenn sachliche Abhängigkeiten dafür sprechen. Im § 205 wird die Möglichkeit eröffnet, für die Aufstellung gemeinsamer Pläne, Planungsverbände zu gründen.
Von dieser Möglichkeit haben die Städte und Gemeinden Fellbach, Kernen, Korb, Waiblingen und Weinstadt Gebrauch gemacht, indem sie im Jahr 1995 den Planungsverband Unteres Remstal (PUR) gründeten.