Junge Stadt in alten Mauern

Wahl der Schöffinnen und Schöffen

Die Amtszeit der Schöffinnen und Schöffen endet am 31.12.2023. Zur Vorbereitung der Schöffenwahl hat die Stadt Waiblingen dem Amtsgericht eine Bewerberliste vorzulegen. Bewerbungen sind nicht mehr möglich.

Schöffen wirken als ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Strafsachen gegen Erwachsene mit. Bei den Amtsgerichten sind das die Schöffengerichte sowie beim Landgericht die Strafkammern. Die Schöffen nehmen an den Hauptverhandlungen mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Berufsrichter teil, tragen also auch die gleiche Verantwortung. Deshalb sollten sich die Interessenten vor der Bewerbung mit den Anforderungen vertraut machen, die das Schöffenamt an sie stellt.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen in Waiblingen wohnen und mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

Besonders folgende Fähigkeiten und Eigenschaften sind gefragt:

  • Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Urteilsvermögen
  • Soziales Verständnis
  • Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen
  • Berufliche Erfahrung
  • Logisches Denkvermögen und Intuition
  • Gerechtigkeitssinn
  • Vorurteilsfreiheit auch in extremen Situationen
  • Kommunikations- und Dialogfähigkeit
  • Durchsetzungsvermögen

Darüber hinaus müssen Schöffen gesundheitlich in der Lage sein, auch mehrstündigen Verhandlungen aufmerksam zu folgen. Für die Amtstätigkeit hat sie der Arbeitgeber von der Arbeit freizustellen. Beruflich sollte jedoch sichergestellt sein, dass sie keine Nachteile erleiden, wenn sie an bis zu zwölf Sitzungstagen im Jahr ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Dabei ist zu beachten, dass sich beim Landgericht, bei den großen Strafkammern, die Sitzungen mit Unterbrechungen über mehrere Tage oder Wochen erstrecken können.

Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Es wird eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz bezahlt.

Ausschlussgründe:

Nicht zum Schöffen gewählt werden können Personen,

  • die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden,
  • gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • die in Vermögensverfall geraten sind,
  • die bereits einen Justizberuf ausüben, z. B. Beamte der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte, Notare, gerichtliche Vollstreckungs- und Polizeivollzugsbeamte, sowie Religionsdiener (z. B. Pfarrer, Diakone) und Ordensleute,
  • die hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR waren,
  • die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben (vgl. § 44a Deutsches Richtergesetz).

Personen, die bereits in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als Schöffe tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode derzeit noch andauert, dürfen zu einer weiteren Amtszeit berufen werden.

Bewerbung:

Interessierte Bürgerinnen und Bürger konnten sich bei der Stadt Waiblingen bewerben. Ein Bewerbungsformular kann hier heruntergeladen werden und ist zudem an der Infotheke im Bürgerbüro des Rathauses und in den Ortschaftsverwaltungen erhältlich.

Informationen und Kontakt:

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite www.schoeffenwahl.de oder unter Bürgerservice A- Z. 
Bei Fragen zum Verfahren oder zum Schöffenamt können Sie sich gern wenden an:


Weitere
Informationen

Herr
Jannik Maisch
Abteilungsleiter Gremiendienste
07151 5001-1219
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