Junge Stadt in alten Mauern

Stadtsanierung

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind im Baugesetzbuch (BauGB), zweites Kapitel, Erster Teil §§ 136 bis 164b geregelt.

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind nach § 136 BauGB Maßnahmen in Stadt und Land, durch die ein Gebiet (Sanierungsgebiet) zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet werden soll. Die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung muss im öffentlichen Interesse liegen.

Die Sanierung wird mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen frühzeitig erörtert. Dabei soll die Mitwirkung bei der Sanierung angeregt und im Rahmen der Möglichkeiten beraten werden.

Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde (§140 BauGB), sie umfasst:

  • die vorbereitenden Untersuchungen
  • die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
  • die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung
  • die städtebauliche Planung, hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder die Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist
  • die Erörterung der beabsichtigten Sanierung
  • die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplanes
  • einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes durchgeführt werden. Die Sanierungssatzung ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 143 Abs. 1 BauGB). Dem Grundbuchamt teilt die Gemeinde die rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit. Dabei werden alle betroffenen Grundstücke im einzelnen aufgeführt (§143 Abs. 2. BauGB). Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine Sanierung durchgeführt wird. (Sanierungsvermerk).

Eine Sanierung kann nach § 142 Absatz 1 und 3 BauGB im Vollverfahren oder im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Absatz 4 BauGB durchgeführt werden. Die Vorschriften des dritten Abschnittes sind anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird.