Junge Stadt in alten Mauern

Volksbegehren

Für die Beantragung von Volksbegehren sind nach § 27 Volksabstimmungsgesetz mindestens 10.000 Unterstützungsunterschriften erforderlich. Diese werden auf Formblättern gesammelt.

Zur Unterschrift sind nur Personen berechtigt, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt für die Landtagswahl sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden muss auf den Formblättern schriftlich von der zuständigen Behörde bescheinigt werden.

Für Wahlberechtigte mit alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz in Waiblingen erfolgt die Bescheinigung durch die Abteilung Statistiken und Wahlen. Die Bescheinigung der Wahlberechtigung erfolgt kostenlos.