Junge Stadt in alten Mauern
Schulkinder beim gemeinsamen Mittagessen

Kommunale Ganztagsbetreuung an Grundschulen

An allen Grundschulen der Stadt Waiblingen ist eine umfangreiche Betreuung auch außerhalb der Schulzeit garantiert.

Hier werden umfassende und sehr flexible Betreuungs-,  Erziehungs- und Bildungsmöglichkeiten mit und ohne Verpflegung angeboten, die den Eltern die Berufstätigkeit ermöglichen.

Die Betreuung findet in städtischen Einrichtungen in bzw. bei den Schulen statt und bietet Schülerinnen und Schülern im Grundschulalter durch entsprechend geschultes Personal, alters- und entwicklungsadäquate Angebote im freizeitpädagogischen Bereich, Unterstützung beim Lernen, Schulung von Sozial- und Selbstkompetenz.

Für die Ganztagsbetreuung können die Kinder direkt in den jeweiligen Einrichtungen angemeldet werden.

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Informationen zur Anmeldung

  • Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung zur Ganztagsbetreuung an Grundschulen

    Die Anmeldung zur Ganztagsbetreuung an den Grundschulen erfolgt direkt in der jeweiligen       Betreuungseinrichtung an der Grundschule über ein entsprechendes Formblatt. Mit der Anmeldung anerkennen die Eltern die Bestimmungen der jeweils gültigen Benutzungs- und Gebührenordnung für die kommunalen Betreuungseinrichtungen an den Grundschulen. Bei der Anmeldung sind von den Eltern chronische Krankheiten der Kinder mitzuteilen, damit die Betreuungskraft diese berücksichtigen kann.
    Ummeldungen sind 14 Tage im Voraus auf einem Formblatt schriftlich bei der jeweiligen Einrichtung vorzunehmen. Ausnahme ist der Monat September, hier können Ummeldungen fristlos vorgenommen werden.
    In besonderen Härtefällen (z. B. wenn die Eltern/ein Elternteil eine Umschulungsmaßnahme besuchen/besucht, können die Kinder in Ausnahmefällen auch monatsweise in einer kommunalen Betreuungseinrichtung an Grundschulen angemeldet werden (Nachweis erforderlich).
    Die Abmeldefrist beträgt vier Wochen zum Monatsende mit Ausnahme des Monats September, bei dem eine fristlose Kündigung schriftlich zum Monatsende möglich ist, weil neue Stundenpläne ab September eine Änderung der Betreuung eventuell notwendig machen.
    Eine fristlose Kündigung ist darüber hinaus nur in begründeten Ausnahmefällen, wie Wegzug oder Arbeitslosigkeit eines Elternteils möglich.
    Die Stadt kann mit der gleichen Abmeldefrist kündigen.
    Die Abmeldefrist für die Ferienbetreuung beträgt zwei Wochen zum Ferienbeginn.
    Ist ein Kind für die Ferienbetreuung angemeldet, kann diese aber aufgrund einer Krankheit nicht besuchen, erhalten die Eltern die Gebühr nach Vorlage eines ärztlichen Attests zurückerstattet.