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Verkehrsordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Über 95% aller Ordnungswidrigkeiten betreffen straßenverkehrsrechtliche Verstöße. Diese sind nicht ausschließlich die bekannten Knöllchen durch Parkvergehen oder wegen überhöhter Geschwindigkeit, sondern beispielsweise auch Rotlicht-, Handy, Gurt- und Überholverstöße.

Ordnungswidrigkeitenverfahren können auch eingeleitet werden, wenn einem Verkehrsunfall ein ordnungswidriges Handeln zugrunde liegt. Die Prüfung und der Ausgang des eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren hat jedoch grundsätzlich keinen Einfluss auf die Schadensabwicklung durch den Autoversicherer.

Im Regelfall erhält die Bußgeldstelle durch die städtische Verkehrsüberwachung sowie über Anzeigen der Polizei Kenntnis von einer Ordnungswidrigkeit. In Einzelfällen - wenn genaue Angaben zum Tatgeschehen (Angabe von Datum, Uhrzeit und Ort des Geschehens, Beschreibung der vermeintlich ordnungswidrigen Handlung sowie Mitteilung des Vor- und Nachnamens sowie der Adresse des Zeugen und ggf. einer fotografischen Dokumentation) gemacht werden - können nach Prüfung durch die Bußgeldstelle auch Anzeigen von Privatpersonen zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahren führen. Generell sind Ordnungswidrigkeitsanzeigen jedoch den staatlichen Organen vorbehalten.

Dem Verteidiger wird auf Antrag in der Regel nach Abschluss der Ermittlungen die Akte in die Kanzleiräume gegen Gebühr übersendet. Dem Betroffenen selbst wird während der Öffnungszeiten unter Aufsicht Akteneinsicht in unseren Diensträumen gewährt.

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Mitarbeiter
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Verfahrensablauf

Bei der Stadt Waiblingen werden jährlich eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeitenverfahren bearbeitet. Für eine schnelle und sichere Zuordnung ist das Aktenzeichen daher stets anzugeben.

Sollten Sie in einem dieser Verfahren bereits Betroffener sein, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Sachbearbeiter unter der in unserem Anhörungsschreiben bzw. Bescheid angegebenen Telefonnummer oder nutzen Sie bei Parkverstößen das Online-Portal der Bußgeldstelle.

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Frist/Dauer

Ein Verwarnungsgeldangebot ist innerhalb einer Woche nach Zugang der schriftlichen Verwarnung unter Angabe des Aktenzeichen bei unserer Stadtkasse zu bezahlen. Geldbußen und andere unserer Geldforderungen sind in der Regel zwei Wochen nach Rechtskraft des jeweiligen Bescheids zu zahlen.

Zahlungserleichterungen werden in der Regel erst ab einer Geldbuße in Höhe von 250 Euro gewährt. Voraussetzung ist, dass dem Betroffenen aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen, Vermögen, Schulden, Unterhaltsverpflichtungen, Erwerbsmöglichkeit) nicht zugemutet werden kann, die Geldbuße rechtzeitig zu zahlen. Nachweise über die Unzumutbarkeit der Zahlung müssen vom Betroffenen vorgelegt werden.

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Sonstiges

Den aktuellen Bußgeldkatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten finden Sie unter: www.kba.de Die Regelsätze gelten solange, wie die Verkehrsordnungswidrigkeit fahrlässig begangen wurde und der Betroffene noch keine Eintragungen im Fahreignungsregister hat. Ob bereits Eintragungen bestehen, können Sie beim Kraftfahrtbundesamt erfahren. Die Punktebewertung erfolgt beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Daher wird von uns die voraussichtliche Punktebewertung nur hinweislich auf den Bußgeldbescheid aufgedruckt.

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Zugehörigkeit zu