Junge Stadt in alten Mauern

Naturschutzgesetz

Baumfällungen


Verbot Grüngutverbrennung

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich verboten, denn es trägt erheblich
zur Feinstaubbelastung bei. Der Abfall kann stattdem auf Grüngut-Häckselplätzen abgegeben
werden. Wie pflanzlicher Abfall beseitigt werden kann, wann er ausnahmsweise doch
verbrannt werden darf und was beim Verbrennen zwingend beachtet werden muss, beantwortet
das Amt für Umweltschutz beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis in seinem neuen
Merkblatt „Verbrennen von pflanzlichen Abfällen“.

Baumpflege und Naturschutzrecht