Junge Stadt in alten Mauern
Das Unterdorf in Neustadt mit Kirche und Fachwerkgebäuden

Gestaltungssatzung Historischer Ortskern Neustadt

Abgrenzungsplan

Gemäß § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg können die Gemeinden durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen. Mit einer Gestaltungssatzung werden beispielsweise Regelungen zur äußeren Gestaltung von Gebäuden, zu Werbeanlagen oder zur äußeren Gestaltung und Bepflanzung von Freiräumen getroffen. Für den historischen Ortskern von Neustadt besteht eine Gestaltungssatzung aus dem Jahr 1987, die nun im Zusammenhang mit der Ortskernsanierung überarbeitet werden soll.

1. Bürgerbeteiligung – Fragebogenaktion

Da aufgrund der Corona-Pandemie eine klassische frühzeitige Bürgerbeteiligung mit persönlichem Kontakt nicht möglich war, wurde im Herbst 2020 eine Fragebogenaktion vorgenommen, um zu ergründen, welche Themen Ihnen am Herzen liegen.

Das Ergebnis der Fragebogenaktion mit allen eingegangenen Stellungnahmen wurde dem Ortschaftsrat im Januar 2021 vorgestellt. Der Ortschaftsrat stimmte der weiteren Vorgehensweise zur Neufassung der Gestaltungssatzung „Ortskern Neustadt“ vom 09.07.1987 zu, ebenso erfolgte dessen Zustimmung zur Durchführung einer Bürgerinformationsveranstaltung, sobald es die Corona-Pandemie ermöglicht.

Alle Stellungnahmen aus der Fragebogenaktion wurden gewürdigt und flossen in die Bearbeitung des Konzepts zur Gestaltungssatzung ein.

2. Bürgerbeteiligung – Planungswerkstatt

Im Oktober 2021 fand eine Bürgerinformationsveranstaltung in Form einer Planungswerkstatt in der Gemeindehalle in Neustadt statt. Die Veranstaltung diente dazu, frühzeitig über Sinn und Inhalt einer Gestaltungssatzung im Allgemeinen zu informieren und mögliche Themen, die bei der Neufassung der Satzung aufgegriffen werden sollen, zu erfassen. Es bestand die Möglichkeit sich an vier verschiedenen Dialogstationen zu den Themen Materialität, Fensteranordnung, Fassadenfarbe und Dachfarbe auszutauschen. Die Ergebnisse der einzelnen Dialogstationen flossen in die Bearbeitung der Satzungsinhalte ein.

3. Bürgerbeteiligung – Bürgerinformationsveranstaltung und öffentliche Auslegung

Im April wurde der Entwurf zur Gestaltungssatzung dem Ortschaftsrat vorgestellt und der Auslegungsbeschluss im Ortschaftsrat und anschließend im Mai im Gemeinderat gefasst.

Bei einer weiteren Bürgerinformationsveranstaltung - am 21.06.22 - wird Ihnen der Entwurf zur Satzung vorgestellt. Parallel zur Veranstaltung wird vom 20.06. bis 22.07.22 die Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen. Damit besteht dann für die Dauer eines Monats die Gelegenheit, sich zu dem Entwurf der geänderten Gestaltungssatzung zu äußern. Nach Prüfung und Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen im Ortschaftsrat wird die Satzung im Gemeinderat beschlossen und in Kraft gesetzt werden.

4. Erneute öffentliche Auslegung

Anlass dieser Ergänzungsvorlage waren Anregungen aus der Sitzung des Ortschaftsrat Neustadt am 30.09.2022 zum Anbringungsort technischer Anlagen zum Kühlen, Wärmen, Be- und Entlüften und für Anlagen zum Laden von elektrisch betriebenen Fahrzeugen.

Die neu gefasste Festsetzung dazu soll die Anordnung solcher Anlagen aus gestalterischen Gründen steuern, ohne sie zu verhindern. So sollen in technisch begründeten Ausnahmefällen solche Anlagen auch auf der der Straße zugewandten Seite zugelassen werden. Da die textliche Festsetzung der Satzung einen Interpretationsspielraum lässt, wird die Begründung um zwei Fallbeispiele ergänzt:

Bei der Verwendung von raumbezogenen technischen Anlagen (z.B. Splitanlagen) ist die raumbezogene Anlage in Richtung Straßenseite zulässig, wenn der zu versorgende Raum über keine straßenabgewandte Wandseite verfügt, an der die Anlage angebracht werden kann.

Würde die Anordnung der technischen Anlagen zum Kühlen, Wärmen, Be- und Entlüften auf der der Straße abgewandten Seite aufgrund beengter Grundstücksverhältnisse zu einer zu hohen Lärmbelästigung führen, wird ebenfalls die Anordnung der betreffenden Anlagen in Richtung Straßenseite ermöglicht. Das Merkblatt zu den Schallleistungspegeln in Abhängigkeit zum Mindestabstand zwischen Wärmepumpe und schutzbedürftigem Raum, Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, Stand Juli 2020, wird der Begründung beigefügt. Für die Baugenehmigung ist die jeweils aktuelle Fassung des Merkblattes maßgeblich.

5. Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat der Stadt Waiblingen hat am 08.02.2023 aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I 2017, S. 3634) mit Änderungen, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. 2000 S. 581) mit Änderungen und § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. 2010 S. 357, 358) mit Änderungen die Satzung über Örtliche Bauvorschriften Gestaltungssatzung „Historischer Ortskern Neustadt“, Planbereich 51, Gemarkung Neustadt, als Satzung beschlossen.

Die Satzung über Örtliche Bauvorschriften und die Begründung werden zu jedermanns kostenloser Einsicht während der Öffnungszeiten beim IC Bauen im Marktdreieck, Kurze Straße 24, 2. OG (Mo, Di 8.30-12.00 Uhr, Do 14.30-18.30 Uhr) und beim Fachbereich Stadtplanung, Abteilung Planung und Sanierung im Marktdreieck, Kurze Straße 24, 4. OG (Mo, Di, Mi, Fr 8.30-12.00 Uhr, Do 14.30-18.30 Uhr) bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen kostenlos Auskunft gegeben.

Die in Kraft getretenen örtlichen Bauvorschriften mit ihrer Begründung werden ergänzend auch in das Internet (http://geoportal.waiblingen.de) eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht (§ 10a Abs. 2 BauGB).

Unterlagen zur Gestaltungssatzung:


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